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Art 22 VO (EU) 2016/1036 — Schlussbestimmungen

VO (EU) 2016/1036

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung

a) besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;

b) der Agrarverordnungen der Union und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates ( 4 ), der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates ( 6 ). Diese Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Antidumpingzöllen entgegenstehen würden;

c) besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.