Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung
a) besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;
b) der Agrarverordnungen der Union und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates ( 4 ), der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates ( 5 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates ( 6 ). Diese Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Antidumpingzöllen entgegenstehen würden;
c) besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.