nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 56 VO (EU) 2016/1012 — Schwere Störungen im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats

VO (EU) 2016/1012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn der Kommission Hinweise auf eine schwere Störung im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats vorliegen und wenn diese Störung zu einem weitreichenden Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung führen kann, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreift:

a) spezielle Bedingungen für den Handel oder Verbot des Handels mit den von der Störung im System amtlicher Kontrollen betroffenen Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial;

b) alle anderen geeigneten, befristeten Maßnahmen.

Diese Durchführungsrechtsakte finden ab Behebung dieser Störung keine Anwendung mehr.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden erst beschlossen, wenn die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert hat, die Störung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, und der Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

(3) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der in Absatz 1 beschriebenen Lage und erlässt Durchführungsrechtsakte, mittels derer sie die ergriffenen Maßnahmen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändert oder aufhebt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 62 Absatz 2 erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 56 VO (EU) 2016/1012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/56

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
