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# Art 55 VO (EU) 2016/1012 — Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Kommissionskontrollen

VO (EU) 2016/1012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten

a) leisten auf Ersuchen der Kommissionsexperten die notwendige technische Unterstützung und stellen die verfügbaren Unterlagen und sonstige technische Hilfe bereit, damit diese Experten die Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 effizient und wirksam durchführen können;

b) leisten die notwendige Unterstützung, damit die Experten der Kommission zu allen Gebäuden, einschließlich Gebäudeteilen, und zu anderen Orten, sowie zu Ausrüstungen und Informationen Zugang erhalten, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 53 Absatz 1 erforderlich sind; dies schließt auch den Zugang zu computergestützten Informationsmanagementsystemen sowie gegebenenfalls zu Zuchttieren und deren Zuchtmaterial ein.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Folgemaßnahmen als Reaktion auf die Empfehlungen in dem endgültigen Bericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c, um für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

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Zitiervorschlag: Art 55 VO (EU) 2016/1012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/55

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