nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 49 VO (EU) 2016/1012 — Unterrichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten anhand von Informationen von Drittländern

VO (EU) 2016/1012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erhalten die zuständigen Behörden von einem Drittland Informationen über einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, geben sie diese Informationen möglichst unverzüglich weiter an

a) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, auf die der Verstoß nachweislich Auswirkungen hat;

b) die Kommission, soweit diese Informationen auf Unionsebene relevant sind oder sein können.

(2) Informationen, die im Rahmen von amtlichen Kontrollen oder Untersuchungen anfallen, welche im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden, dürfen an das in Absatz 1 genannte Drittland weitergegeben werden, sofern

a) die zuständigen Behörden, die die Informationen bereitgestellt haben, dem zustimmen;

b) die einschlägigen nationalen Bestimmungen und die Unionsbestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer eingehalten werden.

---

Zitiervorschlag: Art 49 VO (EU) 2016/1012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/49

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
