(1) Die zuständigen Behörden erstellen schriftliche Aufzeichnungen über jede von ihnen durchgeführte amtliche Kontrolle.
Diese schriftlichen Aufzeichnungen enthalten
a) eine Beschreibung des Zwecks der amtlichen Kontrolle;
b) die angewandten Kontrollmethoden;
c) die Ergebnisse der amtlichen Kontrolle;
d) gegebenenfalls die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden als Folge ihrer amtlichen Kontrolle von den Akteuren verlangen.
(2) Sofern nicht aus Gründen der strafrechtlichen Ermittlung oder des Schutzes von Gerichtsverfahren etwas anderes erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden den amtlich kontrollierten Akteuren eine Kopie der schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 zur Verfügung.