(1) Unbeschadet von Situationen, in denen eine Offenlegung im Unionsrecht oder nationalen Recht gefordert wird, verpflichten die zuständigen Behörden ihr Personal, im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten erlangte Informationen, die von Natur aus der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, Dritten gegenüber nicht offenzulegen, es sei denn, es besteht ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Offenlegung.
(2) Als Informationen, für die die berufliche Schweigepflicht gilt, gelten Informationen, deren Offenlegung Folgendem schaden würde:
a) dem Zweck amtlicher Kontrollen oder Untersuchungen,
b) dem Schutz der geschäftlichen Interessen eines Akteurs oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person,
c) dem Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung.