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# Art 37 VO (EU) 2016/1012 — Kontrollen für den Anspruch auf den Regelzollsatz für reinrassige Zuchttiere, die in die Union verbracht werden

VO (EU) 2016/1012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn der für die Verbringung von reinrassigen Zuchttieren in die Union zuständige Akteur für die in die Union zu verbringenden Tiere die Anwendung des Regelzollsatzes für reinrassige Zuchttiere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 beantragt,

a) muss für diese Tiere mitgeführt werden

i) eine Tierzuchtbescheinigung gemäß Artikel 30 Absatz 5 oder Artikel 32,

ii) ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass sie in ein Zuchtbuch eines Zuchtverbands oder ein Zuchtregister eines Zuchtunternehmens eingetragen werden sollen,

b) sind an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden, Kontrollen dieser in die Union verbrachten Tiere durchzuführen.

(2) Ziel der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Kontrollen ist die Überprüfung,

a) ob für die in die Union verbrachten Tiere die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dokumente mitgeführt werden,

b) ob der Inhalt und die Kennzeichnung der Sendung den Informationen in den Dokumenten gemäß Absatz 1 Buchstabe a entsprechen.

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Zitiervorschlag: Art 37 VO (EU) 2016/1012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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