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Art 23 VO (EU) 2016/1012 — Eintragung von Hybridzuchtschweinen in Zuchtregister

VO (EU) 2016/1012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Zuchtunternehmen trägt — auf Antrag seiner Züchter — in sein Zuchtregister alle Hybridzuchtschweine einer Rasse, Linie oder Kreuzung ein, die den Anforderungen in Anhang II Teil 2 genügen.

(2) Zuchtunternehmen dürfen die Eintragung von Hybridzuchtschweinen in ihre Zuchtregister nicht verweigern, wenn diese Schweine im Einklang mit Anhang II Teil 2 in ein Zuchtregister eingetragen wurden, das für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtunternehmen angelegt worden ist.