(1) Ein Zuchtunternehmen trägt — auf Antrag seiner Züchter — in sein Zuchtregister alle Hybridzuchtschweine einer Rasse, Linie oder Kreuzung ein, die den Anforderungen in Anhang II Teil 2 genügen.
(2) Zuchtunternehmen dürfen die Eintragung von Hybridzuchtschweinen in ihre Zuchtregister nicht verweigern, wenn diese Schweine im Einklang mit Anhang II Teil 2 in ein Zuchtregister eingetragen wurden, das für dieselbe Rasse, Linie oder Kreuzung von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtunternehmen angelegt worden ist.