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# Art 20 VO (EU) 2016/1012 — Erfassung von Tieren in zusätzlichen Abteilungen und Aufstiegsregeln für deren Nachkommen in die Hauptabteilung

VO (EU) 2016/1012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hat ein Zuchtverband im Einklang mit Artikel 17 zusätzliche Abteilungen erstellt, erfasst dieser Zuchtverband auf Antrag von Züchtern in den entsprechenden zusätzlichen Abteilungen gemäß Artikel 17 der Tierart seines Zuchtprogramms angehörende Tiere, die nicht für eine Eintragung in die Hauptabteilung infrage kommen, wenn diese Tiere den Bedingungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel II genügen.

(2) Auf Antrag von Züchtern trägt ein Zuchtverband die Nachkommen von Tieren im Sinne von Absatz 1 in die in Artikel 16 genannte Hauptabteilung ein und betrachtet diese Nachkommen als reinrassige Zuchttiere, sofern diese Nachkommen die in Anhang II Teil 1 Kapitel III festgelegten Bedingungen erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EU) 2016/1012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/20

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