Das Zuchtbuch besteht aus einer Hauptabteilung und — sofern in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm gefordert — einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen.
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Das Zuchtbuch besteht aus einer Hauptabteilung und — sofern in dem gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramm gefordert — einer oder mehreren zusätzlichen Abteilungen.