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# Art 11 VO (EU) 2016/1012 — Verweigerung der Genehmigung eines Zuchtprogramms

VO (EU) 2016/1012  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, die Genehmigung eines von einem solchen Zuchtverband oder Zuchtunternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingereichten Zuchtprogramms verweigert, oder die Genehmigung von Änderungen eines Zuchtprogramms, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 mitgeteilt wurden, verweigert, so begründet sie dies gegenüber dem Zuchtverband oder dem Zuchtunternehmen.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) 2016/1012

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/11

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