(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands, welches den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entspricht, die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:
a) die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;
b) den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse; oder
c) die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:
i) im Falle einer gefährdeten Rasse; oder
ii) im Falle einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren Regionen der Union nicht weit verbreitet ist.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:
a) die Anzahl der für die Rasse in dem betroffenen Mitgliedstaat bereits genehmigten Zuchtprogramme;
b) die Größe der Zuchtpopulation, die von diesen Zuchtprogrammen betroffen ist;
c) den möglichen genetischen Beitrag von Zuchtprogrammen, die von anderen Zuchtverbänden in anderen Mitgliedstaaten oder von Zuchtstellen in Drittländern bei derselben Rasse durchgeführt werden.