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Art 10 VO (EU) 2016/1012 — Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen

VO (EU) 2016/1012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands, welches den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 sowie zudem bei reinrassigen Zuchtequiden gemäß Anhang I Teil 3 entspricht, die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:

a) die Hauptmerkmale der Rasse oder die Hauptziele des Zuchtprogramms;

b) den Erhalt der Rasse oder den Erhalt der genetischen Vielfalt innerhalb dieser Rasse; oder

c) die wirksame Umsetzung des Zuchtprogramms, falls dieses den Erhalt der Rasse zum Ziel hat:

i) im Falle einer gefährdeten Rasse; oder

ii) im Falle einer einheimischen Rasse, die in einer oder mehreren Regionen der Union nicht weit verbreitet ist.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:

a) die Anzahl der für die Rasse in dem betroffenen Mitgliedstaat bereits genehmigten Zuchtprogramme;

b) die Größe der Zuchtpopulation, die von diesen Zuchtprogrammen betroffen ist;

c) den möglichen genetischen Beitrag von Zuchtprogrammen, die von anderen Zuchtverbänden in anderen Mitgliedstaaten oder von Zuchtstellen in Drittländern bei derselben Rasse durchgeführt werden.