Die Richtlinie 2014/17/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
„ea) falls Verträge verfügbar sind, in denen auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) Bezug genommen wird, die Namen der Referenzwerte und ihrer Administratoren sowie die möglichen Auswirkungen auf den Verbraucher;
2. In Artikel 42 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:
„Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.“
3. In Artikel 43 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
„Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe ea findet keine Anwendung auf vor dem 1. Juli 2018 bereits bestehende Kreditverträge.“