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# Art 48n VO (EU) 2016/1011 — Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

VO (EU) 2016/1011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2022. Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.

(1a) Sämtliche Zuständigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit den Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, die den in Artikel 40 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden übertragen werden, enden am 1. Januar 2026. Die ESMA übernimmt diese Zuständigkeiten und Aufgaben am selben Tag.

(2) Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Zulassungsanträge von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts sowie Anträge auf Anerkennung gemäß Artikel 32, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2021 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Anerkennung von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.

(2a) Alle Akten und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmenden Administratoren, einschließlich sämtlicher laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente werden an dem in Absatz 1a des vorliegenden Artikels genannten Tag von der ESMA übernommen.

Abweichend davon werden Anträge auf Übernahme, die bei den zuständigen Behörden vor dem 1. Oktober 2025 eingegangen sind, nicht auf die ESMA übertragen und wird der Beschluss über die Zulassung oder Übernahme von der jeweils zuständigen Behörde erlassen.

(3) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1. Januar 2022 auf die ESMA übertragen werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Administratoren zu ermöglichen.

(3a) Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass sämtliche vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben c genannten Administratoren so bald wie möglich und in jedem Fall bis zum 1. Januar 2026 auf die ESMA übertragen werden. Diese zuständigen Behörden leisten der ESMA ferner jede Unterstützung und Beratung, die erforderlich ist, um eine wirksame und effiziente Übertragung und Übernahme der Aufsichts- und Rechtsdurchsetzungstätigkeiten in Bezug auf die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c genannten Administratoren zu ermöglichen.

(4) Die ESMA ist Rechtsnachfolgerin der in den Absätzen 1 und 1a genannten zuständigen Behörden in allen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die die Aufsichts- und Vollstreckungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung betreffen.

(5) Zulassungen von Administratoren eines in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten kritischen Referenzwerts, Anerkennungen gemäß Artikel 32 und Zulassungen oder Registrierungen von Administratoren, die in einem Drittstaat bereitgestellte Referenzwerte übernehmen oder dies beabsichtigen, welche von einer in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten zuständigen Behörde erteilt wurden, behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.

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Zitiervorschlag: Art 48n VO (EU) 2016/1011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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