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# Art 48j VO (EU) 2016/1011 — Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchungen sind

VO (EU) 2016/1011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor einem Beschluss gemäß den Artikeln 48e, 48f und 48g gibt die ESMA den Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, Gelegenheit, zu ihren Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen gemäß Artikel 48e ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die Gegenstand des Verfahrens sind, müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

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Zitiervorschlag: Art 48j VO (EU) 2016/1011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48j

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