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# Art 37 VO (EU) 2016/1011 — Übertragung von Aufgaben zwischen zuständigen Behörden

VO (EU) 2016/1011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 kann eine zuständige Behörde ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats mit deren vorheriger Zustimmung übertragen.

Die zuständigen Behörden teilen der ESMA jede beabsichtigte Übertragung 60 Tage vor deren Wirksamwerden mit.

(2) Eine zuständige Behörde kann einige ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die ESMA übertragen, wenn diese ihre Zustimmung gegeben hat.

(3) Die ESMA unterrichtet die Mitgliedstaaten innerhalb von sieben Tagen über jede geplante Übertragung. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach einer solchen Unterrichtung veröffentlicht die ESMA die Einzelheiten jeder vereinbarten Übertragung.

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Zitiervorschlag: Art 37 VO (EU) 2016/1011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/37

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