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# Art 28 VO (EU) 2016/1011 — Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts

VO (EU) 2016/1011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Administrator gibt zusammen mit der in Artikel 27 genannten Referenzwert-Erklärung bekannt, welche Maßnahmen er bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts, der gemäß Artikel 29 Absatz 1 in der Union verwendet werden darf, zu ergreifen hat. Derartige Maßnahmen können entsprechend auch für Referenzwert-Familien ausgearbeitet werden und werden bei jedem Eintritt einer wesentlichen Änderung aktualisiert und veröffentlicht.

(2) Beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme von Administratoren gemäß Absatz 1, die einen Referenzwert verwenden, stellen robuste schriftliche Pläne auf, in denen sie die Maßnahmen darlegen, die sie ergreifen würden, wenn ein Referenzwert sich wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird, und pflegen diese Pläne. Soweit dies möglich und angemessen ist, wird bzw. werden in solchen Plänen ein oder mehrere alternative Referenzwerte bestimmt, die anstelle des nicht mehr bereitgestellten Referenzwerts als Bezugsgrundlage verwendet werden könnten, und es wird angegeben, warum es sich bei solchen Referenzwerten um geeignete Alternativen handeln würde. Die beaufsichtigten Unternehmen legen der jeweils zuständigen Behörde diese Pläne und eventuelle Aktualisierungen auf Anfrage unverzüglich vor und berücksichtigen diese Pläne in den für Finanzkontrakte, Finanzinstrumente und Investmentfonds anwendbaren Rückfallklauseln.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) 2016/1011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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