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# Art 19b VO (EU) 2016/1011 — Anforderungen an EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel

VO (EU) 2016/1011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anbieter von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel müssen bis zum 31. Dezember 2022 gemäß den folgenden Anforderungen zugrunde liegende Vermögenswerte auswählen, gewichten oder ausschließen, die von Unternehmen ausgegeben werden, die einen Dekarbonisierungszielpfad verfolgen:

i) Die Unternehmen legen messbare Unternehmensziele für die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen sind,

ii) Die Unternehmen legen Daten über die Verringerung der CO2-Emissionen offen, die bis zu der Ebene maßgeblicher operativer Tochtergesellschaften aufgeschlüsselt sind,

iii) Die Unternehmen legen jährliche Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Unternehmensziele offen,

iv) Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten beeinträchtigen nicht erheblich andere ESG-Ziele;

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Zitiervorschlag: Art 19b VO (EU) 2016/1011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/19b

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