nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 8 VO (EU) 2015/983 — Bearbeitung schriftlicher Anträge durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

VO (EU) 2015/983  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn ein Mitgliedstaat die Einreichung schriftlicher EBA-Anträge gestattet und bei Eingang eines solchen schriftlichen Antrags feststellt, dass er gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Absatz 3 nicht für die Bearbeitung dieses Antrags zuständig ist, kann er die Prüfung des Antrags ablehnen und den Antragsteller binnen einer Woche nach Eingang des Antrags von seiner Entscheidung in Kenntnis setzen.

(2) Im Fall schriftlicher EBA-Anträge füllt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den EBA-Antrag für den Antragsteller auf der Grundlage des schriftlichen EBA-Antrags, der vom Antragsteller eingereicht wurde, in dem in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Online-Instrument aus.

(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt dem Antragsteller aktualisierte Angaben über die Bearbeitung des schriftlichen EBA-Antrags, einschließlich etwaiger Erinnerungen gemäß Artikel 4e Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG oder sonstige einschlägige Informationen außerhalb des IMI im Einklang mit den nationalen Verwaltungsverfahren. Sie übermittelt dem Antragsteller den Nachweis über das Ergebnis des EBA-Verfahrens nach Artikel 21 dieser Verordnung unverzüglich nach Abschluss des EBA-Verfahrens.

---

Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) 2015/983

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
