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# Art 6 VO (EU) 2015/983 — Übermittlung der EBA-Anträge an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats

VO (EU) 2015/983  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument wird der EBA-Antrag in sicherer Weise an das Binnenmarktinformationssystem (IMI) übermittelt, damit er von der in Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 dieses Artikels genannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bearbeitet werden kann.

(2) Ist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen, übermittelt das IMI den EBA-Antrag an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller rechtmäßig niedergelassen ist.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft, ob der Antragsteller in diesem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, und bescheinigt die rechtmäßige Niederlassung in der IMI-Datei. Zudem lädt sie etwaige sachdienliche Nachweise über die rechtmäßige Niederlassung des Antragstellers hoch oder fügt einen Verweis auf das betreffende nationale Register bei.

Falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nicht auf andere Weise bestätigen kann, dass der Antragsteller in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig niedergelassen ist, fordert sie den Antragsteller binnen einer Woche nach Eingang des in Artikel 4b Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten EBA-Antrags auf, den Nachweis über seine rechtmäßige Niederlassung zu erbringen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats betrachtet diese Dokumente als fehlende Dokumente gemäß Artikel 4b Absatz 3 und Artikel 4c Absatz 1 oder Artikel 4d Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) In den im zweiten Unterabsatz von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen übermittelt das IMI den eingereichten EBA-Antrag an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die den vorgeschriebenen Berufsqualifikationsnachweis ausgestellt hat.

(4) Während des EBA-Verfahrens arbeiten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikationsnachweise ausgestellt haben, mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder mit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zusammen und beantworten etwaige Anfragen der Behörden im Zusammenhang mit einem EBA-Antrag.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EU) 2015/983

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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