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# Art 27 VO (EU) 2015/983 — Funktionen des IMI für Warnungen

VO (EU) 2015/983  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das IMI bietet folgende Funktionen, die von den zuständigen Behörden, die für die Bearbeitung von ein- und ausgehenden Warnungen benannt wurden, wahrzunehmen sind:

a) Übermittlung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2005/36/EG;

b) Widerruf von Warnungen, die auf der Grundlage einer Entscheidung übermittelt wurden, welche anschließend widerrufen oder aufgehoben wurde;

c) Berichtigung der in Warnungen enthaltenen Angaben und Änderung der Warnungen;

d) Schließung und Löschung von Warnungen gemäß Artikel 56a Absatz 5 und Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) 2015/983

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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