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# Art 23 VO (EU) 2015/983 — Am Vorwarnmechanismus beteiligte Behörden

VO (EU) 2015/983  
Stand: 01.09.2020 (Tag, ab dem dieser Text gilt)

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden für die Bearbeitung von aus- und eingehenden Warnungen nach Artikel 56a Absatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Um sicherzustellen, dass die eingehenden Warnungen nur von den betroffenen zuständigen Behörden bearbeitet werden, beauftragt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der eingehenden Warnungen. Diese zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Warnungen unverzüglich an die entsprechenden zuständigen Behörden weitergeleitet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere zuständige Behörden mit der Koordinierung der ausgehenden Warnungen beauftragen.

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Zitiervorschlag: Art 23 VO (EU) 2015/983

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-983/23

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