(1) Das in Artikel 4b Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Online-Instrument ermöglicht dem Antragsteller, sämtliche Unterlagen zum Nachweis von Sprachkenntnisse, die der Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 53 der genannten Richtlinie nach Ausstellung des EBA verlangen kann, einzureichen.
(2) Unterlagen zum Nachweis der Sprachkenntnisse dürfen nicht Teil der für die Ausstellung des EBA erforderlichen Unterlagen sein.
(3) Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats darf die Ausstellung des EBA nicht aufgrund des mangelnden Nachweises der Sprachkenntnisse gemäß Artikel 53 der Richtlinie 2005/36/EG ablehnen.