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# Art 20 VO (EU) 2015/2365 — Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander

VO (EU) 2015/2365  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Behörden dritter Länder schließen, die ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die der ESMA von Transaktionsregistern der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, und Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die von Drittlandsbehörden erhoben und vorgehalten werden, erfüllen müssen; Voraussetzung hierfür ist, dass Garantien zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, bestehen.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EU) 2015/2365

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/20

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