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# Art 16 VO (EU) 2015/2365 — Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

VO (EU) 2015/2365  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die zuständigen Behörden

a) für finanzielle Gegenparteien die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 und der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie die Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,

b) für nichtfinanzielle Gegenparteien die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden,

c) für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Investmentgesellschaften die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden,

d) für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für AIFM die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden.

(2) Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung.

(3) Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben c und d überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften oder AIFM, um sicherzustellen, dass sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nur dann nutzen, wenn sie die Artikel 13 und 14 beachten.

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Zitiervorschlag: Art 16 VO (EU) 2015/2365

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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