nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 13 VO (EU) 2015/2365 — Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in periodischen Berichten

VO (EU) 2015/2365  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren Anleger in folgender Weise darüber, ob und wie sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen:

a) OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;

b) AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.

(2) Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps enthalten die Angaben, die im Anhang Abschnitt A vorgesehen sind.

(3) Um Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, aber auch um die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps zu berücksichtigen, kann die ESMA, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sowie der Entwicklung der Marktgepflogenheiten, Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt A weiter präzisiert wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

---

Zitiervorschlag: Art 13 VO (EU) 2015/2365

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2365/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
