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# Art 14 VO (EU) 2015/2283 — Meldung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland

VO (EU) 2015/2283  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Antragsteller, die ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland in der Union in Verkehr zu bringen beabsichtigen, können der Kommission diesbezüglich eine Meldung übermitteln, statt das in Artikel 10 genannte Verfahren zu befolgen.

Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a) Namen und Anschrift des Antragstellers,

b) die Bezeichnung und Beschreibung des traditionellen Lebensmittels,

c) die genaue Zusammensetzung des traditionellen Lebensmittels,

d) das Ursprungsland oder die Ursprungsländer des traditionellen Lebensmittels,

e) den Nachweis über die Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in einem Drittland,

f) einen Vorschlag über die Bedingungen der beabsichtigten Verwendung und spezifische Anforderungen an eine Kennzeichnung, die für die Verbraucher nicht irreführend ist, oder eine nachprüfbare Begründung dafür, dass diese Elemente nicht erforderlich sind.

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Zitiervorschlag: Art 14 VO (EU) 2015/2283

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-2283/14

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