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# Art 11 VO (EU) 2015/1589 — Widerruf eines Beschlusses

VO (EU) 2015/1589  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, einen nach Artikel 4 Absätze 2 oder 3 oder nach Artikel 9 Absätze 2, 3 oder 4 erlassenen Beschluss widerrufen, wenn dieser auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für den Beschluss ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf eines Beschlusses und dem Erlass eines neuen Beschlusses eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4. Die Artikel 6, 9 und 12, Artikel 13 Absatz 1 sowie die Artikel 15, 16 und 17 gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) 2015/1589

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-1589/11

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