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# Art 76 VO (EU) Nr. 168/2013 — Sanktionen

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für Verstöße von Wirtschaftsakteuren gegen diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte Sanktionen vor. Sie ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Sanktionen sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 23. März 2015 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

(2) Zu den Verstößen, die Sanktionen nach sich ziehen, gehören

a) die Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen,

b) die Fälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung,

c) die Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf, einer Verweigerung oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten,

d) die Verwendung von Abschalteinrichtungen,

e) die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;

f) die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder Fälschung von Dokumenten oder Kennzeichnungen in dieser Absicht durch Wirtschaftsakteure.

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Zitiervorschlag: Art 76 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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