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# Art 64 VO (EU) Nr. 168/2013 — Akkreditierte interne Technische Dienste des Herstellers

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein akkreditierter interner Technischer Dienst eines Herstellers darf hinsichtlich der technischen Anforderungen, für die die Selbstprüfung gemäß einem gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt zulässig ist, lediglich als Technischer Dienst für Tätigkeiten der Kategorie A benannt werden. Dieser Technische Dienst stellt einen eigenen und gesonderten Teil des Unternehmens dar und darf nicht an Entwurf, Herstellung, Lieferung oder Wartung der von ihm bewerteten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sein.

(2) Ein akkreditierter interner Technischer Dienst erfüllt folgende Anforderungen:

a) Zusätzlich zu seiner Benennung durch die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats wird er von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 65 dieser Verordnung genannten Normen und Verfahren akkreditiert;

b) der akkreditierte interne Technische Dienst und seine Mitarbeiter sind organisatorisch abgrenzbar und verfügen innerhalb des Unternehmens, dem sie angehören, über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und weisen dies gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nach;

c) weder der akkreditierte interne Technische Dienst noch seine Mitarbeiter dürfen eine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien, für die sie benannt wurden, beeinträchtigen könnte;

d) der akkreditierte interne Technische Dienst erbringt seine Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem er angehört.

(3) Ein akkreditierter interner Technischer Dienst muss für die Zwecke des Artikels 67 der Kommission nicht notifiziert werden; allerdings werden der benennenden Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen Informationen von dem Unternehmen, zu dem er gehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle Informationen über die Akkreditierung übermittelt.

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Zitiervorschlag: Art 64 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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