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# Art 59 VO (EU) Nr. 168/2013 — Gebühren für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hersteller kann für den Zugang zu den unter diese Verordnung fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr erheben. Eine Gebühr ist nicht angemessen oder verhältnismäßig, wenn der Umfang der Nutzung dieser Informationen durch den unabhängigen Wirtschaftsakteur nicht berücksichtigt wird und sie daher eine abschreckende Wirkung zeigt.

(2) Der Hersteller bietet den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für einen Tag, einen Monat oder ein Jahr an, wobei die Gebühr nach der Dauer des gewährten Zugangs gestaffelt ist.

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Zitiervorschlag: Art 59 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/59

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