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# Art 28 VO (EU) Nr. 168/2013 — Besondere Anforderungen für die Informationen, die für den Antrag auf Typgenehmigung gemäß den verschiedenen Verfahren beizubringen sind

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst eine Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27 sowie sämtliche Typgenehmigungsbögen, die gemäß den in Anhang II aufgeführten jeweils anwendbaren Rechtsakten erforderlich sind.

Im Falle der Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den in Anhang II aufgeführten anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der zugehörigen Beschreibungsmappe, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist.

(2) Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst eine Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27, die die einschlägigen Angaben gemäß den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf diese jeweils anwendbaren Rechtsakte enthält.

(3) Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens liegen der Beschreibungsmappe ein oder mehrere Typgenehmigungsbögen bei, die gemäß den in Anhang II aufgeführten jeweils anwendbaren Rechtsakten erforderlich sind, und sie enthält, wenn kein Typgenehmigungsbogen vorgelegt wird, die einschlägigen Angaben gemäß den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf diese jeweils anwendbaren Rechtsakte.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgende Angaben vorzulegen:

a) in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;

b) in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen, die die jeweilige Baustufe betreffen, sowie eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe ausgestellt wurde, sowie ausführliche Angaben zu allen Änderungen oder Ergänzungen, die vom Hersteller am Fahrzeug vorgenommen wurden.

Die Angaben nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b können gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Informationen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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