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# Art 26 VO (EU) Nr. 168/2013 — Antrag auf Typgenehmigung

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hersteller reicht den Antrag auf Typgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde ein.

(2) Für ein und denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden.

(3) Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.

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Zitiervorschlag: Art 26 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-168-2013/26

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