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# Art 18 VO (EU) Nr. 168/2013 — Allgemeine materielle Anforderungen

VO (EU) Nr. 168/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge der Klasse L sowie für solche Fahrzeuge bestimmte Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten müssen den Anforderungen der Anhänge II bis VIII für die betreffenden Fahrzeug(unter)klassen entsprechen.

(2) Fahrzeuge der Klasse L oder ihre Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, deren elektromagnetische Verträglichkeit durch die in Absatz 3 dieses Artikels genannten delegierten Rechtsakte zur Fahrzeugauslegung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakte geregelt wird, unterliegen nicht der Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit ( 5 ).

(3) Um die Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L in dieser Verordnung zu vervollständigen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte, in denen detaillierte technische Anforderungen und Prüfverfahren gemäß der Zusammenfassung in Anhang II Teil A, B und C festgelegt werden, und gewährleistet damit ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die ersten entsprechenden delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2014 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 18 VO (EU) Nr. 168/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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