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# Art 10 VO (EU) Nr. 167/2013 — Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers für die Marktüberwachung

VO (EU) Nr. 167/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bevollmächtigte des Herstellers für die Marktüberwachung nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht kann der Bevollmächtigte mindestens folgende Aufgaben wahrnehmen:

a) Er hat Zugang zu der in Artikel 22 genannten Beschreibungsmappe und den in Artikel 33 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen, damit sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit für die Genehmigungsbehörden zur Einsichtnahme bereitgestellt werden können.

b) Auf begründetes Verlangen einer Genehmigungsbehörde händigt er alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit an diese Behörde aus.

c) Auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden kooperiert er bei allen Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Risiken, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden sind, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören.

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Zitiervorschlag: Art 10 VO (EU) Nr. 167/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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