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# Art 5 VO (EU) Nr. 165/2014 — Funktionen des digitalen Fahrtenschreibers

VO (EU) Nr. 165/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der digitale Fahrtenschreiber muss folgende Funktionen gewährleisten:

— Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung;

— Überwachung der Fahrertätigkeiten und des Status der Fahrzeugführung;

— Überwachung des Einsteckens und Entnehmens von Fahrtenschreiberkarten;

— Aufzeichnung manueller Eingaben der Fahrer;

— Kalibrierung;

— automatische Aufzeichnung der Standorte gemäß Artikel 8 Absatz 1;

— Überwachung von Kontrollen;

— Feststellung und Aufzeichnung von Ereignissen und Störungen;

— Auslesen von Daten aus dem Massenspeicher und Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher;

— Auslesen von Daten aus Fahrtenschreiberkarten und Aufzeichnung und Speicherung von Daten auf Fahrtenschreiberkarten;

— Datenanzeige, Warnsignale, Ausdrucken und Herunterladen von Daten auf externe Geräte;

— Zeiteinstellung und Zeitmessung;

— Fernkommunikation;

— Unternehmenssperren;

— integrierte Tests und Selbsttests.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) Nr. 165/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/5

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