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Art 9 VO (EU) Nr. 142/2011 — Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung

VO (EU) Nr. 142/2011

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang IV festgelegte Anforderungen erfüllen:

a) die in Kapitel II festgelegten Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung;

b) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an die Standardverarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden;

c) die in Kapitel IV festgelegten Anforderungen an alternative Verarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden.