Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang IV festgelegte Anforderungen erfüllen:
a) die in Kapitel II festgelegten Anforderungen an Hygiene und Verarbeitung;
b) die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an die Standardverarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden;
c) die in Kapitel IV festgelegten Anforderungen an alternative Verarbeitungsmethoden, sofern solche Methoden in dem Betrieb oder der Anlage angewendet werden.