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# Art 8 VO (EU) Nr. 142/2011 — Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe

VO (EU) Nr. 142/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen:

a) die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen;

b) die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung;

c) die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2;

d) die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.

2. Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.

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Zitiervorschlag: Art 8 VO (EU) Nr. 142/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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