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# Art 5 VO (EU) Nr. 142/2011 — Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

VO (EU) Nr. 142/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Unternehmer in den in Anhang II Kapitel I genannten Mitgliedstaaten müssen die im gleichen Kapitel festgelegten Bedingungen für die Fütterung von Pelztieren mit bestimmtem aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnenem Material einhalten.

2. Unternehmer müssen die in Anhang II Kapitel II festgelegten Beschränkungen für die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, beachten.

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Zitiervorschlag: Art 5 VO (EU) Nr. 142/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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