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# Art 30 VO (EU) Nr. 142/2011 — Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern

VO (EU) Nr. 142/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Listen von Betrieben und Anlagen in Drittländern müssen gemäß den von der Kommission auf ihrer Website veröffentlichten technischen Spezifikationen in das TRACES-System aufgenommen werden.

Diese Listen müssen regelmäßig aktualisiert werden.

Dieser Artikel gilt nicht für spezifische Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation stammen und für die Russische Föderation bestimmt sind, gemäß Artikel 29 und nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a.

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Zitiervorschlag: Art 30 VO (EU) Nr. 142/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-142-2011/30

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