Für das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, folgender Folgeprodukte bestehen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 keine Beschränkungen:
a) Biodiesel, der den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Anforderungen an die Beseitigung und Verwendung von Folgeprodukten entspricht;
b) verarbeitetes Heimtierfutter, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe a genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
c) Kauspielzeug, das den in Anhang XIII Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b genannten spezifischen Anforderungen entspricht;
d) Häute und Felle von Huftieren, die den in Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C genannten Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
e) Wolle und Haare, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
f) Federn und Daunen, die den in Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe C genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
g) Pelze, die den in Anhang XIII Kapitel VIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieser Produkte entsprechen;
h) Fischöl für die Herstellung von Arzneimitteln, das den in Anhang XIII Kapitel XIII genannten spezifischen Anforderungen an den Endpunkt dieses Produkts entspricht;
i) Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechen;
j) oleochemische Produkte aus ausgeschmolzenen Fetten, die die Anforderungen in Anhang XIII Kapitel XI erfüllen;
k) erneuerbarer Diesel, erneuerbares Kerosin, erneuerbares Propan und erneuerbares Benzin, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe f genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem mehrstufigen Hydro-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe entsprechen.