1. Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
a) die in Anhang VIII Kapitel I und II festgelegten Anforderungen im Hinblick auf Sammlung, Transport und Identifizierung erfüllen;
b) während des Transports von Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen begleitet werden, die den in Anhang VIII Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen.
2. Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte versenden, transportieren oder empfangen, müssen die Aufzeichnungen über die Sendungen gemäß den in Anhang VIII Kapitel IV festgelegten Anforderungen führen und die damit zusammenhängenden Handelspapiere oder Veterinärbescheinigungen aufbewahren.
3. Unternehmer müssen die in Anhang VIII Kapitel V festgelegten Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte einhalten.