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# Art 13 VO (EU) Nr. 142/2011 — Besondere Vorschriften für die Verfütterung

VO (EU) Nr. 142/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a) Zootiere;

b) Pelztiere;

c) Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

d) Hunde und Katzen in Tierheimen;

e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;

f) Zirkustiere.

Die zuständige Behörde kann die Verfütterung von unverarbeitetem Material der Kategorie 2, das von Vögeln stammt, an die Tiere gemäß Unterabsatz 1 in ihrem Hoheitsgebiet nur genehmigen, wenn die zuständige Behörde in ihrer Risikobewertung zu dem Schluss kommt, dass das Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des HPAI-Virus auf regionaler, nationaler und Unionsebene vernachlässigbar ist.

2. Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a) Zootiere;

b) Pelztiere;

c) Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;

d) Hunde und Katzen in Tierheimen;

e) Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;

f) Zirkustiere.

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Zitiervorschlag: Art 13 VO (EU) Nr. 142/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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