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Art 10 VO (EU) Nr. 142/2011 — Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost

VO (EU) Nr. 142/2011

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe und Anlagen folgende in Anhang V festgelegte Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost erfüllen:

a) die in Kapitel I genannten Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;

b) die in Kapitel II genannten Hygieneanforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen;

c) die in Kapitel III Abschnitt 1 genannten Standard-Verarbeitungsparameter;

d) die in Kapitel III Abschnitt 3 genannten Normen für Fermentationsrückstände und Kompost.

2. Die zuständige Behörde erteilt Biogas- und Kompostieranlagen nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang V genannten Anforderungen erfüllen.

3. Die zuständige Behörde kann die Verwendung alternativer Verarbeitungsparameter für Biogas- und Kompostieranlagen gestatten, sofern die in Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 genannten Anforderungen erfüllt sind.