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# Art 41 VO (EU) Nr. 1380/2013 — Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten

VO (EU) Nr. 1380/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vorbehaltlich der in den anwendbaren Rechtsakten der Union festzulegenden Bedingungen wird die Gewährung finanzieller Unterstützung an die Mitgliedstaaten durch die Union von der Einhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten abhängig gemacht.

(2) Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union im Rahmen der GFP führen. Entsprechende Maßnahmen werden in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang, Dauer und Wiederholung des Versäumnisses getroffen.

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Zitiervorschlag: Art 41 VO (EU) Nr. 1380/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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