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# Art 6 VO (EU) Nr. 1321/2014 — Anforderungen an Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden, die Lizenzen erteilen

VO (EU) Nr. 1321/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betrieben, die Personal, auf das in Artikel 5 Bezug genommen wird, ausbilden, wird gemäß Anhang IV (Teil-147) die Genehmigung erteilt,

a) eine anerkannte Grundlagenausbildung durchzuführen und/oder

b) eine anerkannte typenspezifische Ausbildung durchzuführen und

c) Prüfungen durchzuführen und

d) Ausbildungszeugnisse auszustellen.

(2) Von einem Mitgliedstaat gemäß den JAA-Anforderungen und — Verfahren erteilte oder anerkannte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gültige Genehmigungen von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.

(3) Typenspezifische Ausbildungslehrgänge, die vor der Genehmigung des Mindestlehrplans für die Ausbildung des freigabeberechtigten Personals in den betrieblichen Eignungsdaten für das betreffende Baumuster gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt werden, müssen die einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil dieser betrieblichen Eignungsdaten definiert sind, nicht später als ab dem 18. Dezember 2017 bzw. dem Zeitpunkt zwei Jahre nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(4) Grundlagenlehrgänge oder Teile dieser Lehrgänge, die vor dem 12. Juni 2024 begonnen haben, müssen einschließlich einer etwaigen Prüfung vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossen sein. Auch die entsprechenden Anerkennungsurkunden müssen vor dem 12. Juni 2026 ausgestellt werden.

(5) Die in Absatz 4 genannten Anerkennungsurkunden müssen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erteilt werden.

(6) Für die Zwecke der Erteilung oder Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) nach dem 12. Juni 2024 erkennt die zuständige Behörde den dieser Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 geltenden Fassung entsprechenden Status der Prüfung des Grundwissens so an, als ob die Anforderungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erfüllt sind.

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Zitiervorschlag: Art 6 VO (EU) Nr. 1321/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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