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# Art 94 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Produktspezifikation

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Produktspezifikation ermöglicht es den Interessenten, die einschlägigen Bedingungen für die Produktion in Bezug auf die jeweilige Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu überprüfen. Die Produktspezifikation enthält Folgendes:

a) den zu schützenden Namen;

b) die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;

c) die Art der geografischen Angabe, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe ist;

d) eine Beschreibung des Weines oder der Weine:

i) hinsichtlich der Ursprungsbezeichnung die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen und organoleptischen Eigenschaften;

ii) hinsichtlich der geografischen Angabe die Beschreibung ihrer wichtigsten analytischen Eigenschaften sowie eine Bewertung oder die Angabe ihrer organoleptischen Eigenschaften;

e) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

f) die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des Zusammenhangs gemäß Buchstabe i dieses Absatzes;

g) den Höchstertrag je Hektar;

h) eine Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus der bzw. denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;

i) Angaben zum Zusammenhang gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i:

i) für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung, des Pflanzenmaterials und der Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß der genannten Ziffer beschränken können;

ii) für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

j) weitere geltende Anforderungen, sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer anerkannten Erzeugervereinigung vorgesehen, sofern diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sind.

(2) Die Produktspezifikation kann nachhaltige Praktiken gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) enthalten.

(3) Können der Wein oder die Weine teilweise entalkoholisiert werden, muss die Produktspezifikation auch eine Beschreibung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sinngemäß im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe d und gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Herstellung des teilweise entalkoholisierten Weins oder der teilweise entalkoholisierten Weine sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Herstellung enthalten.

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Zitiervorschlag: Art 94 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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