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# Art 87 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Angabe kommt dafür in Betracht, als eine zusätzliche fakultative vorbehaltene Angabe vorbehalten zu werden, wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind:

a) Die Angabe bezieht sich auf eine Eigenschaft eines Erzeugnisses oder auf ein Anbau- oder Verarbeitungsmerkmal sowie auf einen Sektor oder ein Erzeugnis;

b) die Verwendung der Angabe ermöglicht es, den Mehrwert des Erzeugnisses aufgrund seiner besonderen Merkmale oder der Anbau- oder Verarbeitungseigenschaften besser bekanntzumachen;

c) das Merkmal oder die Eigenschaft gemäß Buchstabe a ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Erzeugnisses für Verbraucher in mehreren Mitgliedstaaten erkennbar;

d) die für die Bezeichnung geltenden Bedingungen und ihre Verwendung stehen mit der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) oder der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang.

Bei Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe trägt die Kommission allen maßgeblichen internationalen Normen und den für die betroffenen Erzeugnisse oder Sektoren bestehenden vorbehaltenen Angaben Rechnung.

(2) Zur Berücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Sektoren sowie der Erwartungen der Verbraucher wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um nähere Vorschriften zu den Anforderungen festzulegen, die bei der Einführung einer zusätzlichen fakultativen vorbehaltenen Angabe nach Absatz 1 dieses Artikels zu beachten sind.

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Zitiervorschlag: Art 87 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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