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# Art 78 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für bestimmte Sektoren und Erzeugnisse

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zusätzlich zu den geltenden Vermarktungsnormen gelten gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII für die folgenden Sektoren oder Erzeugnisse:

a) alle Sektoren, in denen genießbare Teile von Tieren erzeugt werden, insbesondere die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch,

b) Wein,

c) Milch und Milcherzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind,

e) Eier,

f) Streichfette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und

g) Olivenöl und Tafeloliven.

(2) Die Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen im Sinne des Anhangs VII darf in der Union nur für die Vermarktung eines Erzeugnisses verwendet werden, das den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs genügt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen betreffend der Änderungen und Abweichungen oder Ausnahmen von den Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichnungen des Anhangs VII. Diese delegierten Rechtsakte sind strikt auf Fälle zu beschränken, in denen nachweislich Bedarf aufgrund geänderter Verbrauchererwartungen, aufgrund des technischen Fortschritts oder aufgrund des Bedarfs an Produktinnovation besteht.

In Bezug auf Anhang VII Teil Ia Nummer 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Ausnahmeregelungen gewährt, die die Verwendung von Bezeichnungen, die Fleischerzeugnissen vorbehalten sind, für andere Erzeugnisse gestatten, deren genaue Beschaffenheit aufgrund einer etablierten langfristigen Verwendung klar ist und die bei den Verbrauchern keine Verwirrung hervorruft.

(4) Um sicherzustellen, dass die in Anhang VII vorgesehenen Begriffsbestimmungen und Verkehrsbezeichungen für Marktteilnehmer und Mitgliedstaaten klar und hinreichend verständlich sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu deren Spezifizierung und Anwendung zu erlassen.

(5) Um den Verbrauchererwartungen und den Entwicklungen auf dem Markt für Milcherzeugnisse Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Milcherzeugnisse aufgeführt werden, bei denen die Tierart, von der die Milch stammt – falls es sich nicht um Kuhmilch handelt – anzugeben ist, und die notwendigen Vorschriften festgelegt werden.

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Zitiervorschlag: Art 78 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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