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# Art 69 VO (EU) Nr. 1308/2013 — Befugnisübertragung

VO (EU) Nr. 1308/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie zusätzliche Vorschriften zu Folgendem festlegt:

a) die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 62 Absatz 4;

b) die Voraussetzungen für die in Artikel 62 Absatz 6 genannte Rodung aufgegebener Rebflächen;

c) Vorschriften für die Kriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2;

d) das Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen gemäß Artikel 66 Absatz 2;

e) die Gründe für Beschlüsse der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels 66 Absatz 3 und 3a.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Hinzufügung zusätzlicher Kriterien zu den in Artikel 64 Absätze 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu ändern.

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Zitiervorschlag: Art 69 VO (EU) Nr. 1308/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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